1. §§ 105, 123, 312, 325 BVergG 2006
Wenn eine Ausschreibung die Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat, ist die Vergabekontrolle nicht dafür zuständig, die Angebote selbst zu bewerten.
Die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle ist bei einer Prüfung und Bewertung der Angebote durch eine Kommission auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und ein allfälliges Ermessen iS der Grundsätze des Vergaberechts beschränkt.