( § 101 ArbVG ) Eine Änderung des zeitlichen Arbeitsbereiches eines Arbeitnehmers mit dem gänzlichen Entfall von Nachtdiensten und den damit zusammenhängenden Schichtzulagen stellt eine Versetzung mit wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar und ist ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates auch dann rechtsunwirksam, wenn dieser ihr nachträglich zustimmt.
OGH 04.10.2000, 9 Ob A 198/00h