( § 101 ArbVG ) Wurde einem Arbeitnehmer im Zuge einer Umstrukturierung und Modernisierung der Betriebsmittel ein wesentlicher Aufgabenbereich entzogen, womit sowohl der Verlust einer Funktionszulage als auch der Verlust auf die Anwartschaft einer nach einem Jahr vorzunehmenden Umstufung verbunden war, liegt auch dann eine verschlechternde, der Zustimmung des Betriebsrates bedürfende Versetzung vor, wenn die Umstrukturierung und Modernisierung sachlich gerechtfertigt ist. OLG Wien 18.09.2000, 10 Ra 178/00w, Revision unzulässig.