§ 10a UrlG, § 15 Abs 2 PTSG - Aus § 10a UrlG, der regelmäßig Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG leistenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Zusatzurlaub einräumt, lässt sich nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die Gewährung von Zusatzurlaub nach dieser Gesetzesstelle neben der Anwendbarkeit des UrlG auch die Anwendbarkeit des NSchG voraussetzt. Dem Wortlaut des § 10a UrlG ist nicht zu entnehmen, dass nur jene Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten und die von der Geltung des NSchG erfasst sind, Anspruch auf Zusatzurlaub haben. Vielmehr lässt sich § 10a UrlG auch so deuten, dass Zusatzurlaub bei Vorliegen der im NSchG legal definierten Nachtschwerarbeitskriterien gebührt, ohne dass dieser - auch sonst gesetzestechnisch nicht unübliche - Verweis auf ein anderes Gesetz dessen unmittelbare Geltung für den Betroffenen voraussetzt.