§ 2 UrlG, § 3, § 5 MSchG, RL 93/104/EG , RL 76/207/EWG -Einer Arbeitnehmerin muss auch dann die Möglichkeit offen stehen, ihrenUrlaub zur Gänzeaußerhalb der Zeiten einesgesetzlichen Beschäftigungsverbotesinfolge einerSchwangerschaftkonsumieren zu können, wenn derMutterschaftsurlaubzeitlich mit dem durch eine Betriebsvereinbarung allgemein festgelegtenBetriebsurlaubfür die gesamte Belegschaftzusammenfällt.