§ 9 Abs 1 Z 4 , § 10 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 - Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Urlaubsabfindung gemäß § 10 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufenden Urlaubsjahres. Da sich aber die gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs bei einer Arbeitgeberkündigung mit einer 3 Monate übersteigenden Kündigungsfrist auch auf rückständige Urlaube (Urlaube aus Urlaubsjahren, die vor dem laufenden Urlaubsjahr liegen) bezieht, besteht für diese rückständigen Urlaube dann, wenn der Verbrauch innerhalb der zumindest 3-monatigen Kündigungsfrist zumutbar ist, nicht nur kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung, sondern auch kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.