OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 124/11t
§ 25, § 27 AngG - Eine Entlassung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden. Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt - wie die Auslegung aller rechtsgeschäftlicher Erklärungen - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.