§ 9 Abs 8, § 10 AlVG - Enthält eine Maßnahme zur Wiedereingliederung die Pflicht, dem Maßnahmenträger mittels privatrechtlicher Vereinbarung die Begleitung bei Vorstellungsgesprächen einzuräumen, ist nach § 9 Abs 8 letzter Satz AlVG von keiner zulässigen Maßnahme iSd § 9 Abs 1 AlVG auszugehen. Eine zwingend zu duldende Begleitung und Moderation bei Vorstellungsgesprächen durch Dritte gegen den Willen der arbeitslosen Person kann nicht mehr dem Begriff der „Unterstützung bei der Arbeitssuche“ unterstellt werden. Die Weigerung, solche begleiteten Vorstellungsgespräche zuzulassen, kann daher nicht die Sanktion des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG (Sperre des Leistungsbezugs) nach sich ziehen.