§ 27 Z 3 AngG - Unterstützt eine bereits gekündigte und dienstfrei gestellte Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist ihren im selben Geschäftszweig tätigen Ehemann bei der Buchhaltung, ohne bei ihm gemeldet oder beschäftigt zu sein, so kann in diesem Verhalten mangels einer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit kein Abschluss oder die Effekturierung eines Handelsgeschäftes gesehen werden, sodass eine auf den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 zweiter Fall AngG gestützte Entlassung („Tätigen von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers auf eigene oder fremde Rechnung“) nicht gerechtfertigt ist.