Aus Sicht des AN gibt es viele gute Gründe für die "Workation", also die Verbindung von Arbeit mit Urlaubsaufenthalt. Mindestens ebenso viele Gründe aber gibt es für den AG, den Wunsch nach Workation abzulehnen. Denn groß ist der Aufwand für die Beschaffung rechtlicher Informationen im Ausland, zahlreich sind die juristischen Fallstricke. Der Grund, weshalb die Arbeitsvertragsparteien dennoch Workation vereinbaren, liegt häufig in einem mangelnden Problembewusstsein. Der folgende Beitrag soll dieses Problembewusstsein schärfen und die wichtigsten Rechtsfragen zur Workation beantworten.Es zeigt sich, dass in aller Regel bei grenzüberschreitender Workation weiterhin österr Recht anwendbar bleibt, dennoch der Einzelfall aufgrund der komplexen Rechtslage genau zu prüfen ist und punktuell ausländische Rechtsvorschriften zu beachten sind. Grenzüberschreitende Workation-Sachverhalte, denen kein dienstlicher Auftrag anhaftet, sind zwar auch vom sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriff umfasst, begründen allerdings keine Haftung des AG für Behandlungskosten im Fall einer Erkrankung des AN im Ausland.