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Arbeitgeber zwischen Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer und Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat Führen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats dazu, dass er personenbezogene Daten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erhält?

BeitragAufsatzPeter MaskaZAS 2024/46ZAS 2024, 259 - 266 Heft 5 v. 19.9.2024

Der OGH hat in der E 6 Ob A 1/14m ausgeführt, dass der BR durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, in allfälligen Befugnissen nach dem ArbVG nicht beschnitten wird. Die DSGVO stärkt die Rechte der betroffenen AN. Die DSB hat nämlich eine sich auf § 89 ArbVG stützende regelmäßige und proaktive Übermittlung von Personaldaten durch den AG an den BR als unrechtmäßig angesehen. Damit hat der AG genau zu prüfen, wann er dem BR personenbezogene Daten übermitteln darf.Die Analyse zeigt, dass die Mitwirkungsrechte des BR nicht jedenfalls, sondern nur in wenigen Fällen den AG berechtigen, dem BR personenbezogene Daten von AN zu übermitteln.

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