Bei Arbeitsrechtssachen sind die Gerichtsgebühren auf Grundlage einer sehr niedrigen Bemessungsgrundlage von Euro 750,- zu ermitteln, die aufgrund der im GGG vorgesehenen Freigrenzen idR gänzliche Gerichtsgebührenbefreiung bewirkt. Diese Bemessungsgrundlage greift jedoch nicht, wenn die Klage - und zwar unabhängig von der Klageart - einen Geldbetrag zum Gegenstand hat. Der VwGH vertritt in stRsp die Rechtsansicht, dass die Gebührenbegünstigung immer dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Wortlaut des Klagebegehens einen Geldbetrag enthält. Wie zu zeigen sein wird, ist die diesbezügliche Rsp des VwGH korrekturbedürftig.