Auch im Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Erreichung des Teilzeit-Arbeitsplatzes mit dem Pkw ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht von rein persönlichen Umständen, wie etwa dem Wohnort, abhängig sein soll, um eine Ungleichbehandlung von Versicherten zu vermeiden.
10 Ob S 28/18t