( Wr. ParkometerG § 1a Abs 1 ) Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung, weil der nicht entrichtete Abgabenbetrag unter der Grenze des § 188 Wr. Landesabgabenordnung (Beträge unter S 50,- sind nicht mehr einzutreiben) liegt. VwGH 97/17/0361 v. 26.01.1998. (Bescheid aufgehoben)