( Wr. ParkometerG § 1a, KO § 78 Abs 3 ) Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Kfz betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. VwGH 97/17/0410 v. 26.01.1998. (Bescheid aufgehoben)