( Wr. ParkometerG § 4 Abs 1 ) Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe und damit zur Vermeidung eines Verkürzungsdelikts bedarf es nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines; dieser ist auch sichtbar anzubringen. Mit dem „Liegen des Parkscheines auf dem Gesicht“ ist eine Art des Ablegens zu verstehen, bei der die Seite, auf der die Entwertung vorgenommen wurde, nicht erkennbar ist. Dadurch wird der Tatbestand der Parkometerabgabenverkürzung verwirklicht. VwGH 96/17/0405 v. 26.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)