§ 39 Abs 4, § 115 ArbVG - Gemäß § 39 Abs 4 ArbVG können die Organe der Arbeitnehmerschaft zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern dieser Organisationen ist in diesen Fällen, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers, Zugang zum Betrieb zu gewähren.