Der OGH hat mit seiner Entscheidung 8 ObA 63/20b (in diesem Heft S 528) Klarheit in der Frage geschaffen, wie bei Werkvertragskonstruktionen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist. Er hat sich dabei weder von der Lehre noch vom EuGH beirren lassen, sondern an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie festgehalten. Diese Konsequenz ist nicht nur bemerkenswert, sie ist im konkreten Fall auch überzeugend. Gleichzeitig macht diese Entscheidung aber auch deutlich, welch schwierigem Spannungsverhältnis (Höchst)Gerichte zum Teil ausgesetzt sind, wenn der nationale und der europäische Gesetzgeber in einer Angelegenheit unterschiedliche Ziele verfolgen. Dem Unionsrecht in solchen Fällen unreflektiert Vorrang einzuräumen, ist zwar eine einfache, aber nicht immer die richtige Lösung dieses Problems. Das hat der OGH mit seinem vorliegenden Urteil eindrucksvoll unter Beweis gestellt.