1. Verfassung
a) Vorrang des Rechts der Union vor dem Recht der MS?
Der polnische Verfassungsgerichtshof stellte in einem Beschluss fest, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf die Arbeitsweise der Justiz angeordneten einstweiligen Maßnahmen seien nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar1). Bereits zuvor hatte das Deutsche Bundesverfassungsgericht Kritik daran geübt, dass der EuGH Entscheidungen der EZB ohne eigene Würdigung durchwinke2). Mit diesen beiden E wird der Grundsatz, dass EU-Recht Vorrang vor dem staatlichen Recht hat, in Frage gestellt. Freilich war dieser Vorrang nicht im Vertrag verankert worden und erst allmählich erkämpft: