Der Beitrag beschäftigt sich mit der von der hL zu Recht kritisierten, auf § 867 ABGB gestützten Judikatur, wonach ein vom Bürgermeister ohne entsprechender gemeindeinterner Willensbildung abgeschlossenes Geschäft bis zu einer allfälligen Genehmigung durch das zuständige Innenorgan unwirksam ist. Dabei wird gezeigt, dass jene Ansätze, die der OGH entwickelt hat, um diese verwaltungsfreundliche Grundtendenz im Einzelfall im Interesse eines Vertrauensschutzes des Geschäftspartners abzuschwächen, durchaus ausbaufähig sind.