§ 94 Abs 2 JN stellt Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten für Klagen wegen Gebühren und Auslagen einen Wahlgerichtsstand beim Gericht des Hauptprozesses zur Verfügung. Wenn der Bevollmächtigte in einem Strafverfahren tätig war, kann er die Klage nach Ansicht des OGH (6 Ob 44/17i) jedoch nicht bei dem für die Strafsache zuständigen, auch die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen ausübenden Gericht einbringen. Ein Strafverfahren sei vom Begriff des Hauptprozesses iSd § 94 Abs 2 JN nicht umfasst.