In der Rs 4 R 17/17g wendete sich das OLG Innsbruck gegen die vom OGH (2 Ob 162/10b = Zak 2011/103, 57) vertretene Auffassung, ein Schriftsatz, mit dem die Ladung des Sachverständigen zur Gutachtenserörterung beantragt wird, sei nach TP 2 RATG zu honorieren. Dieser Honoraransatz sei nur berechtigt, wenn im Antrag konkret angeführt ist, welche Themen und Fragen erörtert werden sollen. Beschränke sich der Antrag hingegen ohne inhaltliche Ausführungen auf die Ladung, sei der Tarifansatz des TP 1 I c RATG maßgeblich.