In der Vorabentscheidung C-249/16 , Kareda/Benkö vertritt der EuGH die Auffassung, dass Regressforderungen eines Mitkreditnehmers, der die gesamten Kreditraten getragen hat, gegen den anderen Kreditnehmer am internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) geltend gemacht werden können. Bei einem Kreditvertrag handle es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012. Auch für die Regressklage bestehe der Wahlgerichtsstand daher am Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung des Kreditvertrags (Kreditgewährung), dh am Ort der Niederlassung des Kreditgebers. Auf die Zuständigkeit in Verbrauchersachen könnten sich die Mitkreditnehmer im Regressprozess nicht berufen, weil sie beide Verbraucher sind. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2017/257, 143). Das Vorabentscheidungsersuchen stammte vom OGH (1 Ob 31/16i = Zak 2016/277, 143).