StVG: § 90b Abs 1 (Schreiben des Strafgefangenen an öffentliche Stellen, Rechtsbeistände oder Betreuungsstellen; Abgabe in verschlossenem Umschlag)
§ 90b Abs 2 (Schreiben an öffentliche Stellen; Öffnung nur bei begründetem und auf andere Weise nicht überprüfbarem Verdacht einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen, nur in Gegenwart des Strafgefangenen)