StVG: § 85 Abs 1 (Strafgefangene, Recht auf Teilnahme an Gottesdienst und anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen)
§ 85 Abs 2 (Zuspruch eines nicht für die Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers des eigenen Bekenntnisses, ernstliches Verlangen)