StVO: § 84 Abs 2 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand)
§ 84 Abs 3 (Ausnahmebewilligung; dringendes Bedürfnis oder erhebliches Interesse der Straßenbenützer; Seminarhotel in Fremdenverkehrsgebiet)