( VStG § 5 Abs 2 ) Die Auskunft durch einen Magistratsbeamten, ein Organmandat wegen parkscheinlosen Parkens in einer Kurzparkzone, wie auch allfällige folgende Organmandate seien "hinfällig", weil die Dauerparkgenehmigungen für Kfz bereits bewilligt und vorgemerkt seien, sich deren Druck jedoch aus internen Gründen verzögern könne, begründet keine - in einer falschen Auskunft begründete - als Rechtsirrtum zu qualifizierende irrige Gesetzesauslegung. Eine solche Auskunft könnte nur einen Irrtum über die Handhabung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde bedingen, der jedoch keinen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG darstellt. VwGH 92/17/0075 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)