( FinStrG § 98 Abs 3 ) Setzt ein Autoverkäufer in den Kaufvertrag über ein Kfz für Zwecke der Verzollung einen niedrigeren Rechnungsbetrag ein, ist er bei der finanzstrafrechtlichen Beweiswürdigung dieses Umstandes bei Namhaftmachung durch den Käufer als Zeuge hinsichtlich dieser Unterfakturierung einzuvernehmen. VwGH 95/16/0149, 0239 v. 22.05.1996. (Bescheid aufgehoben)