( § 10 Abs 1 AlVG ) Nimmt ein Arbeitsloser an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme (Schulung) nicht teil, ist eine Sperre des Arbeitslosengeldes nur dann zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice die Notwendigkeit der Maßnahme begründet und auf die Rechtsfolgen der Weigerung hinweist. Triftige Gründe, die den Arbeitslosen an der Teilnahme hindern (z.B. Krankheit), sind vom AMS auch dann zu beachten, wenn sie vom Arbeitslosen nicht gemeldet wurden.