( § 10 Abs 1 AlVG ) Die Weigerung eines Arbeitslosen, für eine Wiedereingliederungsmaßnahme eine Zustimmungserklärung zur Datenerfassung durch das AMS zu geben, und seine Äußerungen bei einem „Kennenlernspiel“ über den „Kriegszustand mit dem Arbeitsamt“ und deswegen anhängige VwGH-Beschwerden, die zum Ausschluss von der Wiedereingliederungsmaßnahme geführt haben, stellen keine den zeitweisen Verlust von Arbeitslosengeld bewirkende Vereitelung dar.