( § 9, § 10 Abs 1 AlVG ) Aus § 9 Abs 1 AlVG und § 10 Abs 1 AIVG kann nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen (vgl. VwGH 21. 12. 1993, 93/08/0215, ARD 4548/11/94).