Beiträge eines politischen Funktionärs an seine Partei sind insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als der Funktionär mit dem Verlust seines Mandats rechnen muss, wenn er den Beitrag nicht bezahlt. Nach dieser Auffassung des VwGH sind Klubbeiträge und sonstige Beiträge an die Partei auch dann abzugsfähig, wenn die Beiträge für parteifremde Zwecke verwendet oder sogar veruntreut worden sind. - Das Ergebnis könnte allerdings gleichheitswidrig sein.