§ 101 ArbVG
§ 6 AngG
§ 1153 ABGB
1. Unter einer Versetzung iSd § 101 ArbVG ist nicht etwa nur eine Änderung des Arbeitsortes oder Arbeitsinhaltes zu verstehen, sondern jede wesentliche Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses (zB Übergang vom Drei-Schicht auf Zwei-Schichtbetrieb).