§ 10a MSchG
Stellt der AG zwei Verkäuferinnen an, damit diese sich profilieren können und soll sodann das Arbeitsverhältnis mit der geeigneteren fortgesetzt werden, handelt es sich um eine allein im Interesse des AG gelegenen Befristung, die nicht den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen des § 10a MSchG entspricht.