§ 1414 ABGB
§ 78 GewO
§ 29 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG
Der Lohn ist zwar grundsätzlich bar auszuzahlen, die Vertragspartner können jedoch die Zahlung durch Buchgeld (Überweisung auf ein Konto des AN) vereinbaren. An eine einmal getroffene einzelvertragliche Vereinbarung über bargeldlose Lohnüberweisung sind beide Teile gebunden und können hievon nicht einseitig ohne wichtigen Grund abgehen.