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Verneinender Kompetenzkonflikt nur bei Zurückweisungsbeschlüssen der beteiligten Verwaltungsgerichte

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2015, 541 Heft 8 v. 1.8.2015

B-VG Art 133 Abs 1 Z 3, VwGG § 71

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass beide in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte (VwG) eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten iS des § 6 AVG noch nicht erfüllt. Erforderlich sind Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG.

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