Die Differenzierung der Beitragssätze zwischen neuen Selbstständigen und anderen Gewerbetreibenden widerspricht dem Gleichheitssatz. § 27 Abs 1 Z 3 GSVG wird daher als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Differenzierung der Beitragssätze zwischen neuen Selbstständigen und anderen Gewerbetreibenden widerspricht dem Gleichheitssatz. § 27 Abs 1 Z 3 GSVG wird daher als verfassungswidrig aufgehoben.