Die Hinzurechnung eines (fiktiven) Unterhalts zum Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten bei Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, der auch nicht zumindest der als Durchschnittsfall anzusehenden Berechnung mit der Formel „40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens“ entspricht, widerspricht vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Zulässigkeit gesetzlicher Durchschnittsbetrachtungen dem Gleichheitssatz und ist auch nicht mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen.