OGH 25.8.2014, 8 ObA 7/14h
§ 4 Abs 2 AÜG
Der Gesetzgeber stellt im § 4 Abs 2 AÜG mit der Verwendung des Wortes "oder" klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft. Die Beurteilung der betroffenen Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Arbeitskräfteüberlassung hat nach § 10 AÜG den Anspruch auf angemessenes Entgelt unter Bedachtnahme auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren AN für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt zur Folge.