Art 79, 82 DSGVO
Der DSGVO-Verstoß reicht für sich genommen nicht aus, um einen "immateriellen Schaden" iSd Art 82 darzustellen. Der selbst kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen.
Für die Bemessung des Schadenersatzes sind die Bemessungskriterien für Geldbußen (Art 83) nicht entsprechend anzuwenden; dass der Betroffene von mehreren Verstößen betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen, ist nicht zu berücksichtigen.