§ 125 Abs 2 GWG 2011, § 125 Abs 4a GWG 2011 idF BGBl I 2023/145
Die Verpflichtung des Erdgasunternehmens, Kunden Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen (§ 125 Abs 2 GWG 2011), gilt nicht im Fall der Vereinbarung von "Floating-Tarifen" mit monatlicher Preisanpassung.