In Umsetzung der Sanktionsvorgaben gem Art 8b Klausel-RL idF Modernisierungs-RL (EU) 2019/2161 sieht § 32a KSchG Sonderregelungen zur Unterlassungsexekution gem §§ 355 ff, 359 EO wegen der "Weiterverwendung" unzulässiger Klauseln vor. Abs 1 normiert zusätzliche Strafbemessungsgründe, Abs 2 erhöht die Geldstrafe in bestimmten Fällen auf bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Die Instrumentalisierung des Exekutionsverfahrens für genuin generalpräventive Zwecke stellt aus rechtssystematischer Sicht ein Novum dar. Der Beitrag untersucht Zweck, Anwendungsbereich und Rechtsfolgen der neuen Bestimmung und erörtert ihre Auswirkungen auf die exekutionsgerichtliche Strafbemessungspraxis und auf die Zulässigkeit einer Ablöse von Geldstrafen. (FN )