In der lange erwarteten Vorabentscheidungssache des EuGH in der Rs ging es um den Ersatz immaterieller Schäden nach Art 82 DSGVO für Datenschutzverstöße. (FN ) Während der EuGH entschied, dass bloße Datenschutzverstöße für einen Schadenersatzanspruch nicht ausreichen, legte er gleichzeitig fest, dass Art 82 DSGVO für den immateriellen Schadenersatz keine Erheblichkeitsschwelle voraussetzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Urteil auseinander und macht darüber hinausgehende Hinweise zum Anspruch nach Art 82 DSGVO.