Bis 25. 12. 2022 hatten alle MS die EU-Verbandsklagen-RL 2020/1828 umzusetzen, ab 25. 6. 2023 war sie anzuwenden. Jeder MS muss zur kollektiven Durchsetzung von Verbraucherrecht zumindest eine den Anforderungen der RL entsprechende Verbandsklage auf Unterlassung einschließlich der Feststellung bereits beendeter Verstöße und eine weitere zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen (in der RL "Abhilfe" genannt) vorsehen.