Mit dem Einbau und der Verwendung eines "Smart-Meters" an sich (in der Opt-out-Konfiguration) ist weder eine der DSGVO widersprechende Datenverarbeitung noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre (§ 16 ABGB) verbunden, die seinen Einbau oder seine Verwendung unzulässig machen würde. Dem Stromkunden kommt daher kein Unterlassungsanspruch gegen den Austausch des analogen Zählers gegen den Netzbetreiber zu.
6 Ob 36/22w