Kreditgeber müssen bei vorzeitiger Rückzahlung von Altverträgen im Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 VKrG idF vor BGBl I 2021/1 laufzeitunabhängige Kosten nicht aliquot ersetzen. Eine richtlinienkonforme Interpretation ist nicht möglich, weil sie dem klaren Willen des österreichischen Gesetzgebers widersprechen würde. Der generelle Umsetzungswille des nationalen Gesetzgebers reicht nicht aus, um auf eine Lücke zu schließen, die richtlinienkonform durch Analogie geschlossen werden kann.