Stürzt ein Fluggast aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste bereitgestellten mobilen Treppe und wird dabei verletzt, fällt dies unter den Unfallbegriff iSv Art 17 Abs 1 MÜ, uzw auch dann, wenn die Fluglinie hierbei nicht gegen ihre Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.