Reiseveranstalter sind nach Art 14 Abs 1 Pauschalreise-RL (§ 12 Abs 1 PRG) auch dann zu einer Minderung des Reisepreises verpflichtet, wenn die Vertragswidrigkeit durch Einschränkungen bedingt ist, die am Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.