Um bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht der Pflicht zur Vollständigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG zu genügen, ist zwar eine konkrete Berechnung der Rente bei Vertragsabschluss nicht erforderlich. Erforderlich ist aber - im Lichte von § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfopflichtenVO 2018 - die Information des VN darüber, welche konkreten Rechnungsgrundlagen zur Berechnung zur Anwendung kommen (zB Sterbetafel und Rechnungszins), welche Chancen und Risiken damit verbunden sind und dass eine von den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen abhängige Rente höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann.