Der Begriff "direkte Anschlussflüge" iSv Art 2 lit h Fluggastrechte-VO erfasst einen Beförderungsvorgang, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Flugunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Einem Fluggast, der im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Flugs mit großer Verspätung gelandet ist, steht daher ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 zu, auch wenn der letzte Teilflug vollständig außerhalb des Unionsgebiets durchgeführt wurde.